Bildrecht von Mitarbeitern: Was gilt es zu beachten?

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Dieser Artikel entstand in Kooperation mit urheberrecht.de | Foto: Claudio Hirschberger – @hd24 | unsplash.com

Präsentiert sich ein Unternehmen im Internet, sind Mitarbeiterfotos dabei mittlerweile gang und gäbe. Zum einen lässt sich die Firmen-Website dadurch persönlicher gestalten, zum anderen geben die Bilder beispielsweise der sympathischen Stimme vom Telefon ein Gesicht. Doch welche rechtlichen Rahmenbedingungen gilt es bei Mitarbeiterfotos zu beachten?

MITARBEITERFOTOS UND DAS RECHT AM EIGENEN BILD

Wer Bilder von seinen Mitarbeitern in einer Broschüre oder im Internet veröffentlichen möchte, muss dabei die geltenden Vorschriften und Gesetze beachten. Von großer Bedeutung ist dabei das Recht am eigenen Bild gemäß Kunsturhebergesetz (KUG). Demnach stellt die Veröffentlichung von Foto, auf denen Personen eindeutig zu erkennen sind, einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht dar. Aus diesem Grund ist eine Verbreitung von solchen Abbildungen grundsätzlich nur mit dem Einverständnis der abgebildeten Person – in diesem Fall dem Arbeitnehmer – zulässig.

Darüber hinaus kann auch die Datenschutz Grundverordnung (DSGVO) Anwendung finden. Denn prinzipiell können Fotos sensible personenbezogene Daten enthalten. So kann ein Schmuckstück beispielsweise Rückschlüsse über die religiöse Überzeugung eines Menschen ermöglicht.

Aus diesem Grund sollten Arbeitgeber darauf bedacht sein, dass die Einwilligung für die Veröffentlichung von Mitarbeiterfotos bestimmte Anforderungen erfüllt.

Dazu zählen unter anderem folgende Kriterien:

Die Einwilligung wurde schriftlich vor der Veröffentlichung eingeholt
Der Mitarbeiter erhielt umfassende Informationen zum Verwendungszweck
Die Erklärung erfolgt freiwillig und eine Verweigerung hat keinerlei negative Konsequenzen
Der Arbeitnehmer wurde darauf hingewiesen, dass er die Einwilligung jederzeit widerrufen kann

WAS GILT ES BEI EINER KÜNDIGUNG ZU BEACHTEN?

Kündigt ein Angestellter oder wird dieser gekündigt, bedeutet dies nicht automatisch auch, dass damit die Einwilligung für die Veröffentlichung von Mitarbeiterfotos erlischt. Allerdings kann es durchaus relevant sein, um was für ein Bild es sich handelt. So können ehemalige Mitarbeiter in der Regel darauf bestehen, dass Fotos, die einen individuellen Bezug zur dargestellten Person haben, entfernt werden. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn die Abbildung im Zusammenhang mit dem eigenen Namen und der einst bekleideten Position erscheint. Anders kann sich der Fall allerdings gestalten, wenn es sich um ein rein dekoratives Foto handelt, welches die Mitarbeiter bei ihrer Arbeit zeigt.

Wie zuvor bereits erwähnt, besteht grundsätzlich immer die Möglichkeit, das Einverständnis für eine Veröffentlichung von Mitarbeiterfotos zu widerrufen. Welche Bedingungen dabei gelten, hängt allerdings davon ab, auf welcher gesetzlichen Grundlage die Einwilligung erteilt wurde. So sieht das KUG einen Widerruf nur bei wichtigen Gründen vor. Zum Beispiel, weil sich die persönliche Einstellung geändert hat und mit dem Bild bzw. dem Verwendungszweck nicht mehr in Einklang zu bringen ist. Gemäß DSGVO lässt sich die Einwilligung hingegen auch ohne einen solchen Grund beenden.

WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN UND MUSTER-DOKUMENTE

Weitere Informationen über das Urheberrecht im Internet und bei Fotos, die gesetzlichen Rahmenbedingungen für Influencer oder das Recht am eigenen Bild bietet das kostenlose Ratgeberportal urheberrecht.de

Tags: dsgvo, foto, Urheberrecht

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